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BVerfG segnet zum zweiten mal §100 h StPO als Ermächtigungsgrundlage ab.

Diesmal handelte es sich um eine Videomessung in einer Bußgeldsache wegen fahrlässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstandes.
Eine Verfassungsbeschwerde zur verdachtsbezogenen Aufnahme im "aufmerksamen Messbetrieb" und die Übersichtsaufnahme wurde von seiten des Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100812_2bvr144710.html
Mit diesem Urteil ist auch die letzte Unklarheit in der Frage- sind Videomessungen rechtens- beseitigt worden.
Die nun angerkannte Rechtsgrundlage 100h StPO verlangt nach einem konkreten Anfangsverdacht.
Die Softwarelösung VKS select bietet hier in das Videoabstandsmessverfahren, alles was der Gesetzgeber verlangt. Es somit gleichzeitig auf allen Fahrspuren gemessen werden. Der Messbeamte wird von der Aufgabe nach dem Zufallsprinzip sich auf einzele Verdächtige nacheinander zu konzentrieren entlastet.
Das System erzeugt ein sichtbares Resultat einer Messung und nicht eine nicht mehr nachvollziehbare Schätzung.
VKS select ist somit die technische Umsetzung des BvfG Urteils.
Für Fragen steht ihnen jederzeit das Vidit Systems Team zur Verfügung.
Endlich Klarheit durch das BundesverfassungsgerichtThere are no translations available. Beschluss vom 5. Juli 2010 – 2 BvR 759/10 – Volltext unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100705_2bvr075910.html Das VKS Verfahren verfügt über ein Selectionstool, dass bevor eine Identaufnahme ausgelöst wird (nur Bilder- kein Videostream bei VKS select) immer ein Messvorgang mit einer erkannten Übertretung vorausgeht. Hiermit werden Abstands-und Geschwindigkeitsverstöße im Vorfeld zur Fahrer-und Kennzeichenidentifizierung detektiert und dann erst die Beweissicherung eingeleitet. Dieses Verfahren entspricht den Vorgaben die § 100 h StPo voraussetzt. Gerne führen wir allen interessierten Nutzern, VKS als schon vielfach in der Praxis eingesetztes von der PTB zugelassenen Verfahren vor. Fragen Sie über This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it einen unverbindlichen Vorführtermin an
GPEC 2010- Ein voller Erfolg für Vidit Systems!There are no translations available. Für die Vidit Systems GmbH war es die 4. GPEC- die Leitmesse für Polizeitechnik.
Verdachtsabhängige Videomessung wird durch OLG Dresden erneut bestätigtThere are no translations available. In den letzten Monaten wurden die Verkehrsgerichte, durch ein Verfassungsurteil bei dem mit einer VKS Anlage verdachtsunabhängig ohne ausreichende Rechtsgrundlage gearbeitet wurde, mit Einsprüchen überhäuft. Alle Geschwindigkeits- und Abstandsmessverfahren wurden seitens der Verteidigung mit Beweisverwertungsverboten angegriffen obwohl ausschließlich verdachtsabhängig aufgezeichnet wurde. Nach einer Reihe von Urteilen wurden in höchstrichterlichen Entscheidungen die Ordnungsmässigkeit von verdachtsabhängigen Videoaufnahmen zur Identifizierung der Betroffenen bestätigt. Es wurde auch festgestellt, dass mit dem §100h StPo eine ausreichende Rechtsgrundlage hierfür gegeben ist. Näheres zur Urteilsbegründung des OLG Dresden, dass der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des AG Meißen zustimmte finden Sie unter: Videomessung – kein Beweisverwertungsverbot bei verdachtsabhängiger MessungThere are no translations available. OLG Jena und OLG Düsseldorf
Am 14.01.2010 hat das OLG Jena in einem Beschluss vom 6. 1. 2010 – 1 Ss 291/09 zur Frage des Beweisverwertungsverbots bei der Videomessung Stellung genommen. Das OLG Jena ein Beweisverwertungsverbot verneint (s. aber auch das OLG Oldenburg zur verdachtsunabhängigen Messung) . Der Betroffene hatte sein Rechtsbeschwerde maßgeblich auf den Beschluss des BVerfG vom 08.11.2009 gestützt worden; der mit Fotoaufnahmen geführte Nachweis, zu schnell gefahren zu sein, verstoße gegen Verfassungsrecht. "Dieser Argumentation ist das THOLG nicht gefolgt und hat die Rechtsbeschwerde verworfen. Zur Begründung heißt es in der Entscheidung des Bußgeldsenats, Videoaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen seien nur dann verfassungswidrig erhobene und deshalb unzulässige (verbotene) Beweismittel, wenn kein „konkreter Anfangsverdacht" für einen Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Den Fall verdachtsabhängiger Aufzeichnungen oder Aufnahmen habe das BVerfG „nicht angesprochen". Es habe sich (nur) mit dem Sachvortrag des Beschwerdeführers befasst, wonach sämtliche Fahrzeuge verdachtsunabhängig gefilmt und die Aufzeichnungen anschließend auf Verkehrsverstöße ausgewertet worden seien.In dem vom THOLG entschiedenen Fall lag der Sachverhalt anders. Hier war die Geschwindigkeitsüberschreitung zunächst maschinell festgestellt worden. Erst dann wurde die Fotoaufnahme ausgelöst und so eine Zuordnung zu Fahrzeug und Fahrer ermöglicht. Damit sei „die Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009 nicht einschlägig; ein verdachtsunabhängiger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung findet nicht statt." OLG Düsseldorf lehnt Rechtsbeschwerde ab. mit Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.01.2010 wurde der Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 02.11.2009 als unbegründet verworfen (Aktenzeichen IV-4 RBs-371 Js 1419/09-5/10). Mit Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 02.11.2009 war zuvor ein Betroffener nach Feststellung einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes mit dem Messsystem Vidit, VKS 3.0, Version 3.1, zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt worden (Aktenzeichen 26 OWi-371 Js 1419/09-665/09). Auf die Anlage -PDF- wird verwiesen. Das OLG vertrat die Auffassung des Amtsgerichtes Oberhausen, daß eine verdachtabhängige Abstandsmessung nicht durch das BVerfG einschlägig behandelt wurde. Das Amtsgericht hatte ausführlich das Messverfahren VKS 3 Version 3.1 mit dem Vorselektionssoftwaremodul VKS select geprüft. Durch den Einsatz von VKS Select wird kein Identvideo mehr aufgezeichnet. Es wird durch eine vorangehender Messung vom VKS Select Programm im Falle einer Übertretung des zulässigen Sicherheitsabstand oder der Geschwindigkeit eine Verdachtsdatei angelegt in der die dann die notwendigen Beweisbilder hinterlegt werden. Eine Videoaufnahme vom Fahrer / Kennzeichen wird nicht mehr angefertigt. Somit werden nur Bilder von Betroffenen und nicht personenrelevante Bilder vonunbeteiligten Verkehrsteilnehmer generiert. Das VKS Select Software Modul darf gemäss PTB Zulassung seit dem 16.10.2008 im System VKS 3 Version 3.1 verwendet werden. Forschungsnachrichten der PTB -Elefantenrennen kann mit VKS zur Ahndung gebracht werden-There are no translations available.
Herr Dr. Frank Märtens von der Fachbereich 1.3 Geschwindigkeitsmessgeräte der Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) berichtet in einem Beitrag, auf der PTB Webseite, ausführlich über die neuen Möglichkeiten des Abstands- und Geschwindigkeitmessgerätes VKS 3.0 -Version 3.1-. Dieses, am 16.10.2008 von der PTB zugelassene System, kann neben den Messungen von Abstands- und Geschwindigkeitsübertretungen, auch die zertifizierte Messung von Geschwindigkeitsdifferenzdelikten (Elefantenrennen) und deren Beweisführung durchführen. Näheres hierzu finden Sie unter dem Link: http://www.ptb.de/de/org/1/nachrichten1/2009/gesellschaft/geschwindigkeit.htm
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