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Willkommen bei Vidit Systems GmbH- dem Systemhaus für Behördenapplikationen

Wir bieten Komplettlösungen in den Bereichen Verkehrs-, Überwachungs-, Dokumentations- und Beweissicherungstechnik.
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Diesmal handelte es sich um eine Videomessung in einer Bußgeldsache wegen fahrlässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstandes.

Eine Verfassungsbeschwerde zur verdachtsbezogenen Aufnahme im "aufmerksamen Messbetrieb" und die Übersichtsaufnahme wurde von seiten des Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100812_2bvr144710.html

Mit diesem Urteil ist auch die letzte Unklarheit in der Frage- sind Videomessungen rechtens- beseitigt worden.

Die nun angerkannte Rechtsgrundlage 100h StPO verlangt nach einem konkreten Anfangsverdacht.

Die Softwarelösung VKS select bietet hier in das Videoabstandsmessverfahren, alles was der Gesetzgeber verlangt. Es somit gleichzeitig auf allen Fahrspuren gemessen werden. Der Messbeamte wird von der Aufgabe nach dem Zufallsprinzip sich  auf einzele Verdächtige nacheinander zu konzentrieren entlastet.

Das System erzeugt ein sichtbares Resultat einer Messung und nicht eine nicht mehr nachvollziehbare Schätzung.

VKS select ist somit die technische Umsetzung des BvfG Urteils.

Für Fragen steht ihnen jederzeit das Vidit Systems Team zur Verfügung.

 

 

 
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Beschluss vom 5. Juli 2010 – 2 BvR 759/10
Verfassungsbeschwerde gegen "Blitzer" erfolglos
Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet. Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigt jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme.
Volltext unter 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100705_2bvr075910.html

Das VKS Verfahren verfügt über ein Selectionstool, dass bevor eine Identaufnahme ausgelöst wird (nur Bilder- kein Videostream bei VKS select) immer ein Messvorgang mit einer erkannten Übertretung  vorausgeht. Hiermit werden Abstands-und Geschwindigkeitsverstöße im Vorfeld zur Fahrer-und Kennzeichenidentifizierung detektiert und dann erst die Beweissicherung eingeleitet.alt

Dieses Verfahren entspricht den Vorgaben die § 100 h StPo voraussetzt.

Gerne führen wir allen interessierten Nutzern, VKS als schon vielfach in der Praxis eingesetztes von der PTB zugelassenen Verfahren vor.

Fragen Sie über This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it einen unverbindlichen Vorführtermin an

 

 
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Für die Vidit Systems GmbH war es die 4. GPEC- die  Leitmesse für Polizeitechnik.
Auf einem großzügigen Stand präsentierte  Vidit Systems GmbH Ihre polizeilichen Einsatzmittel  einem breitem Publikum. Das neue VKS Demomobil war neben der HD Kamera- für Beweissicherung und Dokumentation- ein weiteres "Highlight" auf dem Messestand.alt Jedoch nicht nur auf dem Vidit Stand gab es unsere Technik zu sehen. Auf den Messeständen der Bundespolizei und der sächsischen Polizei wurde Vidit Technolgie im Paxiseinsatz  demonstriert. Vidit Systems  hat sich inzwischen als „High-Tech" Schmiede für diverse polizeiliche Anwendungen etabliert. Sei es absolute Spitzenkameras für das BEDO-KW der Bereitschaftspolizeien oder sei es Qualität und Innovation  im Sonderfahrzeugbau. Vidit ist zu einer anerkannten "Größe" in diesem sehr speziellen Markt geworden und arbeitet partnerschaftlich mit einer Reihe von Unternehmen in aktuellen Projekten vertrauensvoll zusammen.
Besondere  Beachtung findet die VKS Abstands- und Geschwindigkeitsmesstechnologie. Das VKS Verfahren verfügt als einziges  System über eine Gesamtzulassung durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt. Alle anderen Anbieter können nur die Zulassung einer Komponente vorweisen. Als standardisiertes Messgerät genießt es höchste Akzeptanz. Acht deutsche  Bundesländer, flächendeckend Österreich, Niederlande und seit neustem auch die Schweiz vertrauen dieser bewährten eingeführten Technologie, die immer noch neue- nutzbringende Funktionen und Features  ermöglicht. Schon vor den datenschutzrechtlichen Fragen durch das BverfG Urteil vom 11.8.2009  konnte Vidit mit dem Zusatzmodul VKS select  eine Lösung für die Ermittlung eines konkreten Tatverdachtes anbieten. Der  Messbeamte  wurde vom aufmerksamen Messbetrieb entlastet.  Dieser lässt sich bei starker Verkehrsbelastung und dreispurigen Autobahnen  kaum ernsthaft über einen längeren Zeitraum manuell durchführen. Mit höchster Präzision fertigt VKS select nach der ermittelnden Übertretung die notwendigen Beweisfotos des Betroffenen an. Dies alles- wie immer bei Vidit Systems -mit Zustimmung der PTB.

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Das Gesamtangebot auf dem Stand  rundete die Vidit Systems GmbH mit Lösungen zur Unfallaufnahme und zur Nachbearbeitung von Nachfahrvideos ab.
Insgesamt wurde in vielen Gesprächen neues Potenzial für Anwendungen in den nächsten Jahren generiert. Das Vidit Team dankt an dieser Stelle fürs das rege Interesse und freut sich auf die Zusammenarbeit mit den Polizeien der Länder und des Bundes in den kommenden Jahren.

 
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In den letzten Monaten wurden die Verkehrsgerichte, durch ein Verfassungsurteil bei dem mit einer VKS Anlage verdachtsunabhängig ohne ausreichende Rechtsgrundlage gearbeitet wurde, mit Einsprüchen überhäuft.

Alle Geschwindigkeits- und Abstandsmessverfahren wurden seitens der Verteidigung mit Beweisverwertungsverboten angegriffen obwohl ausschließlich verdachtsabhängig aufgezeichnet wurde.

Nach einer Reihe von Urteilen wurden in höchstrichterlichen Entscheidungen die Ordnungsmässigkeit von verdachtsabhängigen Videoaufnahmen zur Identifizierung der Betroffenen bestätigt. Es wurde auch festgestellt, dass mit dem §100h StPo eine ausreichende Rechtsgrundlage hierfür gegeben ist.

Näheres zur Urteilsbegründung des OLG Dresden, dass der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des AG Meißen zustimmte finden Sie unter:

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http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-dresden-beschl-v-02022010-ss-0wi-78809/

 
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OLG Jena und OLG Düsseldorf

Am 14.01.2010 hat das OLG Jena in einem Beschluss vom 6. 1. 2010 – 1 Ss 291/09 zur Frage des Beweisverwertungsverbots bei der Videomessung Stellung genommen. Das OLG Jena ein Beweisverwertungsverbot verneint (s. aber auch das OLG Oldenburg zur verdachtsunabhängigen Messung) . Der Betroffene hatte sein Rechtsbeschwerde maßgeblich auf den Beschluss des BVerfG vom 08.11.2009 gestützt worden; der mit Fotoaufnahmen geführte Nachweis, zu schnell gefahren zu sein, verstoße gegen Verfassungsrecht.

"Dieser Argumentation ist das THOLG nicht gefolgt und hat die Rechtsbeschwerde verworfen. Zur Begründung heißt es in der Entscheidung des Bußgeldsenats, Videoaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen seien nur dann verfassungswidrig erhobene und deshalb unzulässige (verbotene) Beweismittel, wenn kein „konkreter Anfangsverdacht" für einen Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Den Fall verdachtsabhängiger Aufzeichnungen oder Aufnahmen habe das BVerfG „nicht angesprochen". Es habe sich (nur) mit dem Sachvortrag des Beschwerdeführers befasst, wonach sämtliche Fahrzeuge verdachtsunabhängig gefilmt und die Aufzeichnungen anschließend auf Verkehrsverstöße ausgewertet worden seien.In dem vom THOLG entschiedenen Fall lag der Sachverhalt anders. Hier war die Geschwindigkeitsüberschreitung zunächst maschinell festgestellt worden. Erst dann wurde die Fotoaufnahme ausgelöst und so eine Zuordnung zu Fahrzeug und Fahrer ermöglicht. Damit sei „die Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009 nicht einschlägig; ein verdachtsunabhängiger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung findet nicht statt."

OLG Düsseldorf lehnt Rechtsbeschwerde ab.

mit Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.01.2010 wurde der Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 02.11.2009 als unbegründet verworfen (Aktenzeichen IV-4 RBs-371 Js 1419/09-5/10). Mit Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 02.11.2009 war zuvor ein Betroffener nach Feststellung einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes mit dem Messsystem Vidit, VKS 3.0, Version 3.1, zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt worden (Aktenzeichen 26 OWi-371 Js 1419/09-665/09). Auf die Anlage -PDF- wird verwiesen.

Das OLG vertrat die Auffassung des Amtsgerichtes Oberhausen, daß eine verdachtabhängige Abstandsmessung nicht durch das BVerfG einschlägig behandelt wurde.

Das Amtsgericht hatte ausführlich das Messverfahren VKS 3 Version 3.1 mit dem Vorselektionssoftwaremodul VKS select geprüft. Durch den Einsatz von VKS Select wird kein

Identvideo mehr aufgezeichnet. Es wird durch eine vorangehender Messung vom VKS Select Programm im Falle einer Übertretung des zulässigen Sicherheitsabstand oder der Geschwindigkeit eine Verdachtsdatei angelegt in der die dann die notwendigen Beweisbilder hinterlegt werden. Eine Videoaufnahme vom Fahrer / Kennzeichen wird nicht mehr angefertigt. Somit werden nur Bilder von Betroffenen und nicht personenrelevante Bilder vonunbeteiligten Verkehrsteilnehmer generiert.

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Das VKS Select Software Modul darf gemäss PTB Zulassung seit dem 16.10.2008 im System VKS 3 Version 3.1  verwendet werden.

 
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Herr Dr. Frank Märtens von der  Fachbereich 1.3 Geschwindigkeitsmessgeräte der Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) berichtet in einem Beitrag, auf der PTB Webseite, ausführlich über die neuen Möglichkeiten des Abstands- und Geschwindigkeitmessgerätes  VKS 3.0 -Version 3.1-. Dieses,  am 16.10.2008 von der PTB zugelassene System, kann neben den Messungen von Abstands- und  Geschwindigkeitsübertretungen,  auch  die  zertifizierte Messung von Geschwindigkeitsdifferenzdelikten (Elefantenrennen) und deren Beweisführung durchführen.

Näheres hierzu finden Sie unter dem Link:

http://www.ptb.de/de/org/1/nachrichten1/2009/gesellschaft/geschwindigkeit.htm

 

 

 

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